Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.3.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau die Feststellung einer Berufskrankheit.
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