LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.03.2014
L 3 U 85/13
Normen:
SGB X § 37 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 85 Abs. 3 S. 1; SGG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 265/10

Wirksamkeit des Widerspruchsbescheids; Bekanntgabe gegenüber dem Beteiligten trotz bestelltem Bevollmächtigten; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsirrtum

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2014 - Aktenzeichen L 3 U 85/13

DRsp Nr. 2014/13963

Wirksamkeit des Widerspruchsbescheids; Bekanntgabe gegenüber dem Beteiligten trotz bestelltem Bevollmächtigten; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsirrtum

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.3.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 37 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 85 Abs. 3 S. 1; SGG § 87 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau die Feststellung einer Berufskrankheit.