13/5.10 Beendigung des Verfahrens

Autor: Schäfer

13/5.10.1 Klagerücknahme

13/5.10.1.1 Zurücknahme der Klage, § 102 Abs. 1 SGG

Nach § 102 SGG ist die Rücknahme der Klage durch schriftliche Erklärung an das Gericht auch ohne Einwilligung des Gegners und noch im Berufungs- und Revisionsverfahren möglich. Die Klagerücknahme im Berufungsverfahren beseitigt auch das Urteil der ersten Instanz. Jedoch ist dann noch bei evtl. verhängten Verschuldenskosten gem. § 192 SGG im Beschlussweg eine Entscheidung herbeizuführen.

Für die Rücknahme als Prozesshandlung ist eine ausdrückliche Erklärung notwendig; auf die Protokollierung kommt es nicht an. Die Klagerücknahme enthält keinen Verzicht auf den Anspruch selbst, so dass jederzeit ein Antrag nach § 44 SGB X möglich ist.

Die abschließende Erledigungserklärung muss erkennen lassen, dass der Rechtsstreit damit erledigt ist. Diese Erklärung ist über den Wortlaut hinaus nach den Gesamtumständen so auszulegen, dass sie als Abschlusserklärung gewertet werden darf. Für eine Erledigungserklärung spricht schon, dass zugleich eine gerichtliche Kosten(grund)entscheidung (vgl. §§ 193, 183 SGG) beantragt wird. Auch bei einer Anfrage des Sozialgerichts nicht nach Annahme eines Anerkenntnisses, sondern nach der Erledigung des Verfahrens ist der aus der gewählten Formulierung klar erkennbare Wille, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen, festzustellen bzw. es muss geklärt werden, ob ein solcher vorliegt.183)