13/5.4 Örtliche Zuständigkeit

Autor: Schäfer

Örtlich zuständig ist nach § 57 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGG das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz (§ 30 Abs. 1 SGB I) bzw. in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort (§ 30 Abs. 3 SGB I) hat. Der Kläger kann aber auch an dem für seinen Beschäftigungsort (nicht: Ausbildungs- oder Studienort) zuständigen Sozialgericht klagen, sofern er in einem Beschäftigungsverhältnis steht, § 57 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz SGG.