Die Einzahlung eines Kostenvorschusses ist - mit Ausnahme der prozentual geringfügigen Fälle des § 197a SGG, u.a. bei Arbeitgebermandaten in Beitragsnachforderungsfällen - wegen der im Übrigen allgemein geltenden Gerichtskostenfreiheit grundsätzlich nicht notwendig, § 183 SGG. Abgesehen davon gilt § 12a i.V.m. § 12 Abs. 1 GKG auch in sozialgerichtlichen Verfahren für eine Entschädigungsklage wegen überlangen Gerichtsverfahrens. Daher kann nach Einreichung der Klage der weitere Fortgang von der Einzahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen abhängig gemacht werden, sofern keiner der in § 14 GKG genannten Ausnahmegründe vorliegt.133) Vgl. hierzu BSG v. 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B, juris; ebenso Ulmer, jurisPR-SozR 3/2015, Anm. 6; Volpert, in: Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 12a GKG Rdnr. 5; zu § 12 GKG auch Loytved, jurisPR-SozR 5/2015 v. 05.03.2015, Anm. 6; kritisch insoweit Söhngen, NZS 2012, 493, 498 sowie Hinne, ZRP 2015, 201-203. Ein Verfahren kann - angesichts des "Unbehagens" gerade in der Sozialgerichtsbarkeit an der Regelung - allerdings auch ohne Zahlung des Kostenvorschusses nur betrieben werden, wenn das Gericht im Wege des Ermessens - evtl. auch fehlerhaft - von der Zahlung eines Kostenvorschusses abgesehen hat.134)