13/5.7 Prozesskostenhilfe

Autor: Schäfer

Prozesskostenhilfe (PKH) wird frühestens ab Antragstellung gewährt, so dass sich auch die von der Justizkasse anzufordernde Rahmengebühr gem. § 14 RVG nach dem Umfang der anwaltlichen Mühewaltung ab Antragstellung richtet. Deshalb muss der Antrag auf PKH möglichst frühzeitig gestellt werden.

Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach § 115 Abs. 1 ZPO ist das Einkommen einzusetzen, nach § 115 Abs. 3 ZPO auch Vermögen. Hingegen ist zu Recht Vermögen, das aus Schmerzensgeldzahlungen wegen höchstpersönlicher Rechtsgüterverletzungen nach §§ 823 ff. BGB herrührt, nicht für die PKH einzusetzen.135)

Das nach Abzügen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO) verbleibende monatliche Einkommen ist anhand der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO auf etwaige Ratenzahlung zu überprüfen. Gerade bei materiell-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, etwa über die Bedürftigkeit i.S.v. §§ 7, 9 SGB II, ergibt sich hier schon in den allgemeinen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe eine mögliche Überschneidung zur Angabe der wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 ZPO.136)