13/5.9 Klagebegründung

Autor: Schäfer

Für die Klagebegründung gibt es keine Frist. Der Kläger hat an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, jedoch kann das Gericht nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 106a, 157a SGG auch Ausschlussfristen zur Antragstellung oder Begründung setzen, was wiederum im weiteren Sinne zur Präklusionswirkung (§ 92 Abs. 2 SGG) führen kann.182)

Besondere Möglichkeiten zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens gibt es zudem in § 109 Abs. 2 SGG und bei den Mitwirkungspflichten des Vertragsarztes in Honorarprüfungsverfahren.

182)

Vgl. dazu auch Roller, NZS 2009, 252, 253 m.w.N.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.08.2019