13/8.4 Anschlussrevision

Autor: Schäfer

Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 554 ZPO ist eine Anschlussrevision zulässig. Diese kann nur bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt werden.4) Für die selbständige Anschlussrevision gilt eine selbständige Begründungsfrist; die unselbständige Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift oder innerhalb der Anschlussfrist begründet werden.

Die Anschließung an die Revision setzt im Gegensatz zur Anschließung in der Berufungsinstanz eine eigene Beschwer voraus, die auch die selbständige Revision zulässig machen würde.5)

Die Beschwer liegt für den Beklagten nicht vor, wenn die Klage als unbegründet statt als unzulässig abgewiesen wurde.

4)

BSGE 37, 28, 33 = SozR Nr. 4 zu § 556 ZPO; BSGE 44, 184 f. = SozR 1750 § 556 Nr. 1; BSGE 47, 168, 169 = SozR 1750 § 556 Nr. 2; BSG, SozR 3-5050 § 15 Nr. 5 S. 23; Fichte, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160 Rdnr. 79; Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Aufl. 2012, § 160 Rdnr. 3f und § 164 Rdnr. 12e.

5)

BSG v. 30.01.1990, BSGE 66, 176, 179.

Letzte redaktionelle Änderung: 05.08.2019