Autor: Senger-Sparenberg |
Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach dem
Im Fall der Beiladung können dem notwendigen und dem einfach Beigeladenen gem. § 197a Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.7) Dadurch soll sichergestellt werden, dass Beigeladene sich durch Anregungen oder sonstige Beiträge am Verfahren beteiligen können, ohne ein Kostenrisiko zu tragen. Auch im Falle einer Verurteilung des Beigeladenen gem. § 75 Abs. 5 SGG können dem Beigeladenen Kosten auferlegt werden.
Die Gerichtskosten werden nach dem
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