14/2.4 Verschuldenskosten, § 192 SGG

Autor: Senger-Sparenberg

Die Bestimmung des § 192 SGG über Verschuldenskosten, die in allen Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit gilt, ist mit Wirkung ab 02.01.2002 erheblich verschärft worden. Die Regelung gilt auch für solche Verfahren und Instanzen, die bereits vor dem 02.01.2002 begonnen haben, soweit sie gem. § 183 SGG gerichtskostenfrei sind.

Die Beklagte (Behörde) hat Verschuldenskosten nach § 192 SGG zu tragen, wenn sie im Verwaltungsverfahren erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen hat, die vom Gericht nachgeholt werden müssen. Es muss regelmäßig ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht gem. §§ 20, 21 SGB X vorliegen. Die Erkennbarkeit notwendiger Ermittlungen von Amts wegen muss sich der Behörde hierbei aufdrängen.9)

14/2.4.1 Sanktion, Kostenschuldner

Die Verschuldensgebühr nach § 192 SGG sanktioniert eine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) sowie eine missbräuchliche Fortführung des Verfahrens (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

Als Kostenschuldner kommen nicht nur die Beteiligten selbst, sondern auch deren Bevollmächtigte in Betracht (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG).

14/2.4.2 Verschulden