LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2015
L 10 SB 122/15 B
Normen:
SGG § 192 Abs. 4; SGB X § 20; SGB X § 21;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SB 82/13

Mindestanforderungen an eine sachgerechte Sachaufklärung von Amts wegen im Falle der Herabsetzung des GdB und des Entzuges der SchwerbehinderungUnterlassen erkennbarer und notwendiger Ermittlungen im Verwaltungsverfahren und Nachholung der Ermittlungen durch das SGAuferlegung der Ermittlungskosten für im Klageverfahren eingeholte Befundberichte und Sachverständigengutachten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen L 10 SB 122/15 B

DRsp Nr. 2015/14137

Mindestanforderungen an eine sachgerechte Sachaufklärung von Amts wegen im Falle der Herabsetzung des GdB und des Entzuges der Schwerbehinderung Unterlassen erkennbarer und notwendiger Ermittlungen im Verwaltungsverfahren und Nachholung der Ermittlungen durch das SG Auferlegung der Ermittlungskosten für im Klageverfahren eingeholte Befundberichte und Sachverständigengutachten

Wenn die Versorgungsbehörde wegen wesentlicher Veränderungen den GdB herabsetzt, hat sie die Mindestanforderungen an eine sachgerechte Sachaufklärung von Amts wegen zu erfüllen. Die vorgenommenen Ermittlungen müssen jedenfalls so aussagekräftig sein, dass sie die Verwaltungsentscheidung vertretbar rechtfertigen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die mit Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.01.2015 auferlegten Ermittlungskosten wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 4; SGB X § 20; SGB X § 21;

Gründe

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts (SG), mit der ihr wegen unterlassener notwendiger Ermittlungen Kosten in Höhe insgesamt 1.989,72 Euro auferlegt worden sind.