14/3.12 Sonstige anwaltliche Einzeltätigkeiten

Autor: Senger-Sparenberg

14/3.12.1 Verfahrensgebühr Nr. 3406 VV RVG

Sonstige anwaltliche Einzeltätigkeiten vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kann der Rechtsanwalt gem. Nr. 3406 VV RVG abrechnen mit einem Rahmen von 30-340 Euro (Mittelgebühr: 185 Euro), nach altem Recht (bis 31.07.2013) mit einem Rahmen von 10-200 Euro (Mittelgebühr: 105 Euro).

Die Anmerkung zu Nr. 3406 VV RVG verweist auf die Anmerkung zu Nr. 3403 VV RVG, die entsprechend gilt. Dies kann z.B. die Einreichung, Anfertigung oder Unterzeichnung von Schriftsätzen und die Wahrnehmung von anderen als zur mündlichen Verhandlung bestimmten Terminen sein.

Diese Gebühren vermindern sich im Höchstbetrag auf die Hälfte, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren zur Nachprüfung eines Verwaltungsakts vorausgegangen ist, die gem. § 17 Nr. 1a RVG verschiedene Angelegenheiten sind und jeweils gesondert vergütet werden. Der dadurch für die nachfolgenden Tätigkeiten geringere Umfang wird bei der Bestimmung der konkreten Gebühr nicht berücksichtigt, sondern allein durch die Anwendung des niedrigeren Rahmens.

14/3.12.2 Beschwerde und Erinnerung, Nr. 3501 VV RVG

Für Erinnerungen entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3501 VV RVG mit einem Betragsrahmen von 20-210 Euro (Mittelgebühr: 115 Euro), nach altem Recht (bis 31.07.2013) mit einem Betragsrahmen von 15-160 Euro (Mittelgebühr: 87,50 Euro).