14/3.10 Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Autor: Senger-Sparenberg

14/3.10.1 Allgemeines

Auch in sozialgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen kommt die Beschwerde sowohl gegen die Nichtzulassung der Berufung als auch gegen die Nichtzulassung der Revision in Betracht.

Die Beschwerdeverfahren auf Zulassung der Berufung oder Revision sind gesonderte Gebührenangelegenheiten gem. § 17 Nr. 9 RVG. Allerdings ist in sämtlichen Gebührentatbeständen vorgesehen, dass die im Beschwerdeverfahren angefallene Gebühr auf die entsprechende Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens anzurechnen ist. Dies gilt auch bei Betragsrahmengebühren.

14/3.10.2 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3511 VV RVG (Betragsrahmen: 60-680 Euro; Mittelgebühr: 370 Euro). Sie wird auf die nachfolgenden Gebühren, die im Berufungsverfahren anfallen, angerechnet, wenn die Beschwerde erfolgreich war und die Berufung daraufhin zugelassen wird (vgl. Anm. zu Nr. 3511 VV RVG).