14/3.8 Berufungsverfahren

Autor: Senger-Sparenberg

14/3.8.1 Allgemeines

In Verfahren, in denen das GKG keine Anwendung findet (vgl. §§ 183, 197a SGG), gelten auch im Berufungsverfahren Rahmengebühren. Es können dem Grunde nach die gleichen Gebühren wie im erstinstanzlichen Klageverfahren entstehen.

14/3.8.2 Gebührenstruktur

Die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren vor den Landessozialgerichten ist in Nr. 3204 VV RVG geregelt. Nach Erhöhung des Gebührenrahmens im Zuge des 2. KostRMoG zum 01.07.2013 beträgt dieser für Berufungsangelegenheiten, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, 60-680 Euro (Mittelgebühr: 370 Euro), nach altem Recht 50-570 Euro (Mittelgebühr: 310 Euro).

Die Verfahrensgebühr fällt nach Nr. 3511 VV RVG auch für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung mit dem gleichlautenden Betragsrahmen an. Wird die Berufung auf die Beschwerde hin zugelassen, erfolgt eine Anrechnung der beiden Verfahrensgebühren.

Die Terminsgebühr ist in Nr. 3205 VV RVG geregelt und entsteht unter den gleichen Voraussetzungen, wie in Teil 14/3.5.2 (erstinstanzliches Klageverfahren) dargestellt. Sie beträgt zwischen 50-510 Euro (Mittelgebühr: 280 Euro), nach altem Recht 20-380 Euro (Mittelgebühr: 200 Euro). Fällt die Terminsgebühr bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren an, ist sie in der Höhe auf 75 % der in derselben Angelegenheit erwachsenden Verfahrensgebühr limitiert. Das ergibt sich aus Satz 2 der Anm. zu Nr. 3205 VV RVG.