14/3.3 Außergerichtliche Gebühren

Autor: Senger-Sparenberg

Grundsätzlich ist zunächst zu beachten, dass das Gericht bei einer Entscheidung durch Urteil nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG stets auch über die Kosten des Vorverfahrens entscheiden muss, wenn die gerichtliche Geltendmachung des Klagebegehrens erfolgreich war. Die Kosten des Vorverfahrens sind ein untrennbarer Teil der Kosten des Verfahrens nach § 193 SGG.64)

14/3.3.1 Erstberatung/Beratung

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, soll gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses (Nr. 2100-2103 VV RVG) keine Gebühren bestimmt werden. Beachte: Eine Gebührenvereinbarung in Beratungssachen muss nicht der Formvorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 1, 2 RVG entsprechen.

Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 34 Abs. 1 Satz 2 RVG).

Ist im Fall des § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG der Auftraggeber Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro.

Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr für den Verbraucher jedoch höchstens 190 Euro34 Abs. 1 Satz 3 RVG).