14/3.1 Abgrenzung zwischen Wertgebühren und Betragsrahmengebühren

Autor: Senger-Sparenberg

In sozialrechtlichen Angelegenheiten besteht im Obsiegensfall ein Anspruch auf die Freistellung von Verfahrenskosten, unabhängig davon, ob der Mandant bislang Kosten an seinen Rechtsanwalt gezahlt hat oder nicht.1)

Zu unterscheiden ist zwischen

Streitverfahren, in denen Wertgebühren entstehen, und

Streitverfahren, in denen Betragsrahmengebühren anfallen.

Die maßgebliche Regelung im Gebührenrecht - § 3 RVG - lautet:

§ 3 RVG Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten

(1) ¹In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. ²In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. ³In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.