14/3.5 Rechtsstreit vor dem Sozialgericht in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen

Autor: Senger-Sparenberg

14/3.5.1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG

14/3.5.1.1 Gebührenstruktur

Bei der Vertretung vor dem Sozialgericht können die drei Hauptgebühren - Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungs-/Erledigungsgebühr - anfallen.

Hinzukommen kann die Gebühr Nr. 1010 VV RVG für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen.

Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG entsteht in dem Betragsrahmen von 50-510 Euro (Mittelgebühr: 300 Euro).

Bestimmung der Rahmengebühr (Gebührenhöhe)

Die Höhe aller Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere sind die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers entscheidend (§§ 3, 14 RVG). Zunächst ist anhand der - nicht abschließenden - Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen, ob es sich um einen durchschnittlichen Normalfall handelt, der den Ansatz der Mittelgebühr rechtfertigt. In einem zweiten Schritt ist anhand der in Nr. 2302 VV RVG genannten Kriterien ("Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit") zu prüfen, ob diese überdurchschnittlich erfüllt sind. Ist dies bei einem von ihnen der Fall, ist die Mittelgebühr anzusetzen, anderenfalls der Schwellenwert.75)