14/3.4 Einigungs- oder Erledigungsgebühr

Autor: Senger-Sparenberg

14/3.4.1 Allgemeines

Soweit über die Ansprüche, die Gegenstand des sozialrechtlichen Verfahrens sind, vertraglich verfügt werden kann, kann unter den Voraussetzungen des Gebührentatbestands der Nr. 1000 VV RVG im sozialrechtlichen Verfahren auch die Einigungsgebühr entstehen.

Kann über die Ansprüche, die Gegenstand des sozialrechtlichen Verfahrens sind, nicht vertraglich verfügt werden, kann keine Einigungsgebühr entstehen. In diesen Fällen kann aber die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG anfallen.

14/3.4.2 Gebührenstruktur

Die Einigungsgebühr bestimmt sich nach Nr. 1000, 1005 und 1006 VV RVG. Sie entsteht unter den nachstehend genannten Voraussetzungen und kann sowohl im Bereich der Vertretung im Widerspruchsverfahren als auch im sozialgerichtlichen Verfahren anfallen.

Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ebenfalls ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Anm. Abs. 1 Satz 1 VV RVG). Es reicht bei einem Vertragsabschluss aus, wenn der Rechtsanwalt an den Vertragsverhandlungen ursächlich mitgewirkt hat. Dies muss der Rechtsanwalt ggf. auch nachweisen können.