14/3.6 Einstweiliger Rechtsschutz

Autor: Senger-Sparenberg

14/3.6.1 Umfang der Angelegenheit

Gemäß § 17 Nr. 4 Buchst. b) und c) RVG sind verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Verfügung/einstweiligen Anordnung;

Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung;

Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts.

Soweit derartige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Angelegenheiten durchgeführt werden, bilden sie also auch in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit neben der Hauptsache. Das hat gebührenrechtlich folgende Konsequenz:

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können entstehen: Verfahrens-, Termins-, Einigungs- oder Erledigungsgebühr. Für diese Gebühren gelten die Vorschriften für das Hauptsacheverfahren.

Ausnahmen:

Verfahren auf Änderung oder Aufhebung einer der in den vorgenannten Verfahren ergangenen Entscheidung bilden nach § 16 Nr. 5 RVG wiederum dieselbe Angelegenheit mit diesem Verfahren.