Autor: Senger-Sparenberg |
Grundsätzlich regelt Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG die Kosten für die Erstellung von Kopien und Ausdrucken. Die Vorschrift sieht vor, dass der Rechtsanwalt Anspruch auf Vergütung von Kopien und Ausdrucken in folgender Höhe hat (gemeint sind Schwarz-Weiß-Kopien):
Kopien und Ausdrucke:
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Der Auslagentatbestand der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG schränkt den Anspruch auf Auslagenersatz jedoch ein. Schreibauslagen stehen nur zu:
für Kopien und Ausdrucke aus Gerichts- oder Behördenakten, soweit die Herstellung notwendig und zweckmäßig zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache war (Buchst. a)); |
für die Unterrichtung von Verfahrensbeteiligten, sofern die Kopien und Ausdrucke aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Anforderung durch das Gericht angefertigt wurden, die in ihrer Gesamtheit 100 Seiten übersteigen (Buchst. b)); |
für die notwendige Unterrichtung der Auftraggeber, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen sind (Buchst. c)). |
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