1/5.7 Mitwirkung bei Grundsicherungsleistungen

Autor: Nau

Zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit hat derjenige, der Grundsicherungsleistungen beantragt, auf Verlangen des Leistungsträgers seine Einnahmen offen zu legen. Wer einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, hat auf Verlangen anzugeben, welche Einnahmen hieraus zufließen. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Einkommensprognose ist bei einkommensabhängigen Grundsicherungsleistungen auch angemessen.

Diese Nachweise sind gemäß Anlage EKS mit detaillierten Angaben zu erwartenden Betriebseinnahmen und -ausgaben zu führen.2) Mangels notwendiger Mitwirkung kommt eine im Ermessen liegende Entscheidung über den materiell-rechtlichen Leistungsanspruch nicht in Betracht. Solange die Versagensentscheidung als rechtmäßig erscheint, besteht kein Anspruch auf Erbringung von - auch nicht vorläufigen - Leistungen.

2)

LSG Sachsen-Anhalt v. 29.04.2011 - L 2 AS 151/11 B ER.