LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.04.2011
L 2 AS 151/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2935/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.04.2011 (L 2 AS 151/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/9598

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 151/11 B ER

DRsp Nr. 2011/9598

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. April 2011 wird aufgehoben und der Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) durch den Antragsgegner und begehrt eine vorläufige Anordnung dieser Leistungen mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010.

Der am. 1960 geborene und geschiedene Antragsteller ist selbständig tätig und beantragte erstmals im Jahr 2001 Sozialhilfe, die er darlehensweise bis November 2002 von der Stadt H (S.) als zuständigem Träger für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhielt. Später versagte die Stadt H (S.) die Sozialhilfe wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Das VG Halle wies die Klagen des Antragstellers hiergegen ab (Az. 4 A 576/04 HAL, 4 A 524/03 HAL, 4 A 371/03 HAL).