2/1.1 Zu § 22 KUG

Autor: Schrader

Bilder und Videos von Arbeitnehmern

Besprechung zum Urteil des BAG v. 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13

I. LeitsatzErlaubt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber, Bilder von sich zu veröffentlichen, endet dieses Recht nicht ohne weiteres mit dem Arbeitsverhältnis.

II. SachverhaltEin Arbeitnehmer wurde von einem Unternehmen für Klima- und Kältetechnik eingestellt. Er hatte etwa 30 Arbeitskollegen. Etwa ein Jahr nach der Arbeitsaufnahme erklärte er schriftlich seine Einwilligung, dass seine Arbeitgeberin von ihm und anderen Mitarbeitern Filmaufnahmen machen und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwenden darf. Daraufhin ließ die Arbeitgeberin einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal der Arbeitnehmer erkennbar abgebildet wurde. Das Video konnte auf der Homepage der Arbeitgeberin eingesehen werden. Drei Jahre später endete das Arbeitsverhältnis und wenige Wochen darauf erklärte der Arbeitnehmer seinen Widerruf hinsichtlich der erteilten Einwilligung. Seine ehemalige Arbeitgeberin wurde von ihm aufgefordert, das Video binnen zehn Tagen aus dem Netz zu nehmen. Etwas mehr als ein Jahr später kam die ehemalige Arbeitgeberin dem Ansinnen nach. Nun verlangte der Arbeitnehmer die Unterlassung weiterer Veröffentlichungen und zudem Schmerzensgeld.Während der Arbeitnehmer vor dem erstinstanzlichen ArbG noch teilweise Erfolg hatte, scheiterte er vor dem LAG und dem BAG.