2/1.8 Zu § 11 Abs. 4 AÜG; § 615 BGB; MTV Zeitarbeit vom 22.07.2003 zwischen Bundesverband Zeitarbeit und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB § 4

Autor: Kolmhuber

Risikoverlagerung von mangelnder Beschäftigung vom Verleiher auf den Leiharbeiter ist unzulässig

Besprechung zum Urteil des LAG Berlin-Brandenburg v. 17.12.2014 - 15 Sa 982/14

I. Leitsatz§ 11 Abs. 4 AÜG steht der Berücksichtigung von Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht bei Entleihern eingesetzt werden kann, als Minusstunden in einem Arbeitszeitkonto entgegen.

II. SachverhaltDie Arbeitnehmerin ist in einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Manteltarifvertrags Zeitarbeit vom 22.07.2003 Anwendung, der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossen wurde (im weiteren "MTV"). Die Arbeitnehmerin wird von ihrem Arbeitgeber bei wechselnden Entleihern eingesetzt. Sie erhält eine gleichbleibende monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, die unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit ist.