2/1.6 Zu §§ 280, 276, 254 BGB

Autor: Schrader

Keine Haftung von Arbeitnehmern für Kartellstrafen der Gesellschaft

Besprechung zum Urteil des LAG Düsseldorf v. 20.01.2015 - 16 Sa 459/14(LAG Düsseldorf, Teilurteile und Beschlüsse v. 20.01.2015 - 16 Sa 459/14; 16 Sa 460/14; Beschl. v. 20.01.2015 - 16 Sa 458/14)

I. LeitsatzEin Arbeitnehmer haftet nicht für eine vom Bundeskartellamt gegenüber dem Arbeitgeber verhängte Geldbuße.

II. SachverhaltEs geht um einen Konzern, der seinen ehemaligen Geschäftsführer auf insgesamt 291 Mio. Euro Schadensersatz verklagt hatte. Gegen eine Gesellschaft des Konzerns hatte das Bundeskartellamt Bußgelder i.H.v. 191 Mio. Euro wegen rechtswidriger Kartellabsprachen verhängt. Es ging dabei um den Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien. Nun verlangte das Unternehmen von seinem damaligen Geschäftsführer die Erstattung dieses Betrags. Zudem verlangte es die Zahlung von weiteren 100 Mio. Euro. In dieser Höhe hatte sich das Unternehmen mit einem von der Kartellabsprache betroffenen geschädigten Kunden geeinigt und diesen Betrag an diesen gezahlt. Schließlich landete die Angelegenheit vor dem LAG Düsseldorf.