2/11.1 Sanktioniertes Fehlverhalten

Autoren: Wülfrath/Klatt

Die Minderung und der Wegfall des Arbeitslosengeldes II regelt sich nach § 31 SGB II. Mit Änderungsgesetz vom 09.12.20101) erfolgte eine Trennung zwischen der Kürzung bzw. dem Wegfall der Grundsicherungsleistungen wegen Pflichtverletzungen (§§ 31 -31b SGB II) und den Kürzungen wegen eines Meldeversäumnisses (§ 32 SGB II).

Der Leistungsberechtigte ist zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II umfassend verpflichtet. Er muss alles tun, um seine Hilfebedürftigkeit zu beseitigen und dabei insbesondere der Verpflichtung nachkommen, gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 10 SGB II eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Die aktive Mitarbeit zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit wird durch das Gesetz mit sogenannten Leistungsanreizen unterstützt, so z.B. durch die Nichtanrechnung eines Anteils des Arbeitseinkommens gem. § 11b Abs. 2 und 3 SGB II. Demgegenüber wird mit den nachfolgend dargestellten Sanktionen insbesondere Fehlverhalten zur Integration in Arbeit geahndet. Die Sanktionstatbestände, soweit gesetzlich geregelt, sind den Sperrzeittatbeständen aus dem Arbeitsförderungsrecht nachgebildet, vgl. hierzu § 159 SGB III.

Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II) sind im Einzelnen:

die Weigerung, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen;

die Weigerung, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere ausreichende Eigenbemühungen nachzuweisen;