Sanktioniert wird auch in den Fällen, in denen der Leistungsberechtigte sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht mindert, die Hilfebedürftigkeit herbeizuführen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Das absichtliche Herbeiführen der Vermögensminderung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG einen zielgerichteten Vorsatz.13) BSG, Urt. v. 18.03.2008 - B 8/9 b SO 9/06 R. Dem Leistungsberechtigten muss es nach dieser Entscheidung darauf ankommen, seine Hilfebedürftigkeit herbeizuführen.
13) | BSG, Urt. v. 18.03.2008 - B 8/9 b SO 9/06 R. |