2/11.4 Obliegenheit gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II

Autoren: Wülfrath/Klatt

Soweit der Leistungsberechtigte eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme nicht antritt, sie abbricht oder Anlass zum Abbruch einer solchen Maßnahme gibt, wird auch dieses Verhalten sanktioniert. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II zum 01.04.2011 konnte der Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme nur sanktioniert werden, wenn er in die Vereinbarung mit aufgenommen war.

Von dieser Regelung sind jedenfalls alle Eingliederungsmaßnahmen erfasst, die sich aus § 16 Abs. 1 SGB II ergeben. Dies sind im Einzelnen:

Trainingsmaßnahmen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB III;

Maßnahmen der Eignungsfeststellung;

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung;

Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben;

Maßnahmen der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung älterer Arbeitnehmer.

Der Tatbestand des Nichtantritts ist schon dann erfüllt, wenn jedes Angebot einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme vom Leistungsberechtigten ausdrücklich abgelehnt wurde.

Häufiger Streitpunkt ist die Feststellung, ob es sich um eine ungeeignete Maßnahme handelt. Dies wird an den Merkmalen der und festgemacht. Die Maßnahme muss für den Leistungsberechtigten darauf ausgerichtet sein, dass sie für ihn geeignet ist, damit sie überhaupt eine Maßnahme in Arbeit ist. Dem steht dann aber auch entgegen, dass langjährig qualifizierte Beschäftigte in Eingliederungsmaßnahmen verpflichtet werden.