2/11.8 Unwirtschaftliches Verhalten, § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II

Autoren: Wülfrath/Klatt

In Abgrenzung zum absichtlichen Herbeiführen der Einkommens- und Vermögensminderung (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) liegt ein unwirtschaftliches Verhalten dann vor, wenn der Leistungsberechtigte in vorwerfbarer Art und Weise, d.h. schuldhaft, die ihm bereitgestellten Mittel in verschwenderischer, sinnloser und mit normalen Maßstäben nicht zu vereinbarender Weise ausgibt. Auch dieses Verhalten wird als Pflichtverletzung sanktioniert (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).

Letzte redaktionelle Änderung: 02.11.2020