2/11.9 Meldeversäumnisse, §§ 32, 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III

Autoren: Wülfrath/Klatt

2/11.9.1 Allgemeine Meldepflicht

Die allgemeine Meldepflicht setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte von der Agentur für Arbeit aufgefordert wird, sich persönlich bei ihr zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, muss mit einer Kürzung gerechnet werden. Die Meldepflicht erfasst alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.

Eine Besonderheit gilt für Sozialgeldempfänger. Diese sind nur eingeschränkt meldepflichtig, und zwar nur dann, wenn sie sozialrechtlich handlungsfähig i.S.v. § 36 SGB I sind. Kinder unter 15 Jahren unterliegen ebenfalls keiner Meldepflicht.

Ein Sanktionsbescheid, der sich auf eine Verletzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III (allgemeine Meldepflicht) bzw. § 310 SGB III (Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit) stützt, setzt voraus, dass die Kriterien aus § 309 SGB III erfüllt sind. Die Aufforderung muss Zeit und Ort der bezeichneten Stelle enthalten, und es muss insbesondere der Zweck benannt sein; dies kann u.a. sein (vgl. § 309 Abs. 2 SGB III):

Berufsberatung;

Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit;

Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen;

Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren;

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch.