2/11.2 Obliegenheit gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II

Autoren: Wülfrath/Klatt

Der Leistungsberechtigte muss die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung erfüllen. Das Nichtbefolgen führt zur Absenkung oder zum Verlust von Ansprüchen. Neben den geforderten Eigenbemühungen und deren Nachweis ist die fehlende Erreichbarkeit i.S.d. § 7 Abs. 4a SGB II eine häufig verletzte Obliegenheit. Ist der Leistungsberechtigte gesundheitlich nicht in der Lage zu arbeiten, fehlt es auch an der Obliegenheit, sich zu bewerben. Dann darf auch nicht sanktioniert werden.6)

Eigenbemühungen sind ein wesentlicher Bestandteil von Eingliederungsvereinbarungen. Dabei werden die Zahl und die Art der Bewerbungen genauso geregelt wie die Möglichkeit, Vermittlung durch Dritte in Anspruch zu nehmen. Aber auch Art und Inhalt der Bewerbungen auf Angebote in Zeitungen, im Internet und von privaten Vermittlern können Gegenstand der Eigenbemühungen sein.

Gibt es eine entsprechende Vereinbarung nicht, gibt es auch keine Pflicht, Eigenbemühungen nachzuweisen. Die Rechtsprechung hat bisher für die Zahl der im Rahmen der Eigenbemühungen zumutbaren Bewerbungen keine Richtgröße einheitlich vorgegeben. Selbst die Frage, ob eine Mindestzahl an Bewerbungen gefordert werden kann, hat das Sozialgericht Berlin verneint.7)