2/11.3 Obliegenheit gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II

Autoren: Wülfrath/Klatt

Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sanktioniert die Weigerung, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II geförderte Arbeit aufzunehmen und fortzusetzen, außerdem - in Anlehnung an § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III - bereits das Verhalten, das deren Anbahnung verhindert.

Eine Weigerung zur zumutbaren Arbeitsaufnahme erfordert zunächst, dass die Arbeit zumutbar i.S.d. § 10 SGB II ist. Danach sind grundsätzlich alle rechtmäßigen Arbeiten zumutbar; das Angebot muss aber hinreichend bestimmt sein, d.h., es müssen die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang und die vorgesehene Entlohnung bezeichnet werden.

Der Grundsicherungsträger hat den möglichen Arbeitgeber zu benennen und die Art der zu verrichtenden Tätigkeiten anzugeben, damit der Leistungsberechtigte die Zumutbarkeit beurteilen kann.9)

Es kommt jede Arbeit in Betracht. Sie muss - anders als nach dem SGB III - nicht unbedingt versicherungspflichtig sein. Es können also kurzzeitige oder geringfügige Beschäftigungen nach § 8 SGB IV sein, z.B. Saisonarbeiten und Aushilfsbeschäftigungen.