2/11.5 Obliegenheitsverletzung bei Sperrzeittatbeständen, § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II

Autoren: Wülfrath/Klatt

Die Tatsache, dass der Leistungsberechtigte die Trainingsmaßnahme nicht angetreten hat, könnte nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 159 Abs. 1 Nr. 4 SGB III zu einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB II führen, denn die Sperrzeittatbestände werden hier entsprechend angewendet. Diese Regelung ist aber nur dann heranzuziehen, wenn ein Bezug zu den Leistungen nach dem SGB III besteht. Dabei ist § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II kein Auffangtatbestand, der hilfsweise zur Anwendung kommt. Für die Anwendung der Regelung ist i.d.R. erforderlich, dass der Leistungsberechtigte in einem Versicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht.12)

12)

BSG, Urt. v. 22.03.2010 - B 4 AS 68/09 R.

Letzte redaktionelle Änderung: 02.11.2020