Autoren: Wülfrath/Klatt |
Die Tatsache, dass der Leistungsberechtigte die Trainingsmaßnahme nicht angetreten hat, könnte nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 159 Abs. 1 Nr. 4 SGB III zu einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB II führen, denn die Sperrzeittatbestände werden hier entsprechend angewendet. Diese Regelung ist aber nur dann heranzuziehen, wenn ein Bezug zu den Leistungen nach dem SGB III besteht. Dabei ist § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II kein Auffangtatbestand, der hilfsweise zur Anwendung kommt. Für die Anwendung der Regelung ist i.d.R. erforderlich, dass der Leistungsberechtigte in einem Versicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht.12)
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