Autoren: Wülfrath/Klatt |
Nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II wird das Verhalten sanktioniert, das auch nach § 159 SGB III mit einer Sperrzeit sanktioniert wird oder zum Wegfall des Leistungsanspruchs nach dem SGB III führt. Die Sanktion knüpft an die verhängte Sperrzeit an. Der Leistungsträger kann die Entscheidung der Agentur für Arbeit, die eine Sperrzeit feststellt, nicht eigenständig überprüfen.
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