2/12.4 Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften, § 34b SGB II

Autor: Wülfrath

Ersatzansprüche des Grundsicherungsträgers nach sonstigen Vorschriften, die dem § 33 SGB II vorgehen, werden durch § 34b SGB II geregelt. Danach erstreckt sich der Aufwendungsersatz auch auf solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an den nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person sowie an deren unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erbracht wurden.

Letzte redaktionelle Änderung: 13.02.2018