2/12.1 Anspruchsübergang, § 33 SGB II

Autor: Wülfrath

§ 33 SGB II regelt den Übergang des Anspruchs, den eine Person während des Leistungsbezugs gegen einen anderen hat, der nicht Leistungsträger ist. Der Anspruch geht bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den SGB-II -Träger über, wenn die rechtzeitige Leistungserbringung des anderen den SGB-II -Bezug vermieden hätte.

Zu den "geleisteten Aufwendungen" i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II zählen nur solche, für die es einen gibt. Dagegen gehören die im Rahmen der Grundsicherung gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nicht dazu. Maßgeblich ist, dass die Versicherungspflicht durch den Alg-II-Bezug ausgelöst wird, während der Erhalt von Unterhaltszahlungen keine Versicherungspflicht auslöst. Da Zuschüsse zu den Versicherungsbeiträgen nach § Abs. und auch ohne den Alg-II-Bezug entrichtet werden müssen, sind diese mit dem unterhaltsrechtlichen Anspruch identisch und den "geleisteten Aufwendungen" zugehörig.