2/12.3 Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen, § 34a SGB II

Autor: Wülfrath

Wer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte die rechtswidrige Erbringung von Leistungen nach dem SGB II herbeiführt, ist gem. § 34a SGB II zum Ersatz verpflichtet.

Entsprechend § 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III umfasst die Ersatzverpflichtung nach § 34a SGB II auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Nach § 34a Abs. 3 SGB II geht die Ersatzpflicht im Umfang des Nachlasswerts zum Zeitpunkt des Erbfalls auf die Erben über.

Letzte redaktionelle Änderung: 13.02.2018