Autor: Wülfrath |
Wer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte die rechtswidrige Erbringung von Leistungen nach dem SGB II herbeiführt, ist gem. § 34a SGB II zum Ersatz verpflichtet.
Entsprechend § 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III umfasst die Ersatzverpflichtung nach § 34a SGB II auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Nach § 34a Abs. 3 SGB II geht die Ersatzpflicht im Umfang des Nachlasswerts zum Zeitpunkt des Erbfalls auf die Erben über.
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