2/12.2 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten, § 34 SGB II

Autor: Wülfrath

§ 34 SGB II regelt Ersatzansprüche gegen Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich oder an andere, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt haben.

Erst mit der aktuellen Fassung des § 34 SGB II aufgrund des am 01.08.2016 in Kraft getretenen 9. SGB-II -ÄndG1) hat der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten Absatz 2 Satz 2 explizit klargestellt, dass auch ein "Aufrechterhalten" ebenso wie die Erhöhung oder mangelnde Verringerung der Hilfebedürftigkeit ein "Herbeiführen" ist.

Das BSG hat klargestellt, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den aufstockenden leistungsbedürftigen Arbeitnehmer von § 34 SGB II a.F. nicht erfasst war. Dort war nur von "herbeiführen" und nicht von "aufrechterhalten" die Rede.2)

Die Ersatzpflicht setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie vorsätzliches oder grob fahrlässiges verwerfliches bzw. sozialwidriges Verhalten voraus. Nicht jedes verwerfliche Verhalten, das zu einer Leistungserbringung nach dem SGB II führt, hat eine Ersatzpflicht zur Folge. Es muss ein bestehen. Das führt dazu aus, dass die Anwendung des § Abs. wegen des Rechtsanspruchs auf existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen grundsätzlich unabhängig von Ursache und etwaigem vorwerfbarem Verhalten in der Vergangenheit ist.