2/12.5 Erbenhaftung, § 35 SGB II

Autor: Wülfrath

§ 35 SGB II regelt die Erbenhaftung sowie die Voraussetzungen für die Nichtgeltendmachung und das Erlöschen des Haftungsanspruchs. Danach sind Erben von Empfängern von Grundsicherungsleistungen grundsätzlich zum Leistungsersatz verpflichtet. Voraussetzung ist, dass die Leistungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht wurden und 1.700 Euro übersteigen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Geleistete Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sind gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom Ersatzanspruch umfasst. Beschränkt wird die Ersatzpflicht gem. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Nach § 35 Abs. 2 SGB II ist der Ersatzanspruch nicht geltend zu machen, soweit

der Nachlasswert unter 15.500 Euro liegt, der Erbe Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat (Nr. 1) oder

die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeutet (Nr. 2).

Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB II erlischt der Ersatzanspruch drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers.

Über den Verweis in § 35 Abs. 3 Satz 2 SGB II auf § 34 Abs. 3 Satz 2 SGB II wird klargestellt, dass die Bestimmungen des BGB über die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung sinngemäß gelten und die Klageerhebung dem Erlass eines Leistungsbescheids gleichsteht.