2/15.2 Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung

Autor: Weyand

Nach den Vorstellungen des BMAS sollen die Neuregelungen vor allem durch Änderung bzw. Ergänzung der §§ 16 und 17 ArbZG herbeigeführt werden. Zunächst soll der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 ArbZG -E verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen, und zwar grundsätzlich jeweils am Tag der Arbeitsleistung. Diese Erfassung hat elektronisch zu erfolgen, wobei durch oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden kann (§ 16 Abs. 7 Nr. 1 ArbZG -E).

Damit geht der Entwurf über die Entscheidung des BAG hinaus. Allerdings gelten Übergangsregelungen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Zudem soll laut der Begründung des Gesetzentwurfs auch die Nutzung herkömmlicher Tabellenkalkulationsprogramme den Vorgaben genügen.

Letzte redaktionelle Änderung: 31.05.2023