Autor: Weyand |
In § 16 Abs. 7 ArbZG -E sind Abweichungsmöglichkeiten durch eine klassische Tariföffnungsklausel vorgesehen. So soll in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden können, dass die Aufzeichnungen nicht in elektronischer Form erfolgen brauchen. Zudem könnte geregelt werden, dass die Aufzeichnung an einem anderen Tag erfolgen kann, spätestens aber bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags.
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