2/15.6 Übergangsregelungen, Kleinunternehmerklausel und neue Bußgeldtatbestände

Autor: Weyand

In § 16 Abs. 8 ArbZG -E sind Übergangsregelungen vorgesehen, die eine übermäßige Belastung der Unternehmen vermeiden sollen. So soll zwar grundsätzlich die Aufzeichnungspflicht bereits mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neufassung zur Anwendung kommen, wobei die Neufassung auf den ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals festgeschrieben werden soll. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in elektronischer Form gilt aber erst ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes; bis dahin bliebe also auch die handschriftliche Aufzeichnung zulässig. Für Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern soll sich diese Übergangsregelung auf zwei Jahre, für Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern auf fünf Jahre verlängern.

Nicht von der Arbeitszeitaufzeichnung als solcher, aber doch von der elektronischen Aufzeichnungspflicht dauerhaft ausgenommen sollen Arbeitgeber sein, die bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Ebenfalls ausgenommen werden sollen ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte im Inland, wenn sie bis zu zehn Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, und Privathaushalte, die Hausangestellte beschäftigen.