2/15.3 Delegation der Aufzeichnungspflicht: Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich

Autor: Weyand

Die Aufzeichnung kann gem. § 16 Abs. 3 ArbZG -E durch den Arbeitgeber erfolgen, aber auch an den Arbeitnehmer delegiert werden, wobei die gesetzliche Verantwortung beim Arbeitgeber verbleiben soll.

Diese Regelung hätte eine besondere Bedeutung für die in der Praxis verbreitet anzutreffende Vertrauensarbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können danach auch weiterhin eine Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. Allerdings wären auch in diesem Fall die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes einzuhalten. So soll in § 16 Abs. 4 ArbZG -E vorgesehen werden, dass der Arbeitgeber bei Vertrauensarbeitszeit sicherstellen muss, dass ihm Verstöße gegen die Bestimmungen des ArbZG zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden. Dies könne, so heißt es in Begründung des RefE, beispielsweise durch die entsprechende Meldung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems erfolgen.