2/15.4 Informations- und Dokumentationspflichten

Autor: Weyand

Der Arbeitgeber hat nach den Vorstellungen des Entwurfs den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren und ihm - wiederum auf Verlangen - eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen (§ 16 Abs. 4 ArbZG -E). Dabei soll es genügen, wenn die Arbeitnehmer die sie betreffenden elektronischen Aufzeichnungen selbst einsehen und Kopien fertigen können.

Mithilfe dieser Regelung dürfte sich für Arbeitnehmer die Geltendmachung von Überstunden erheblich vereinfachen. Denn für sie wird es entbehrlich, eigene Aufzeichnungen zum Umfang der Arbeitszeit anzufertigen. Andererseits bliebe es, da eine Kontrollpflicht für den Arbeitgeber nicht besteht, bei der Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsichtlich der Erforderlichkeit der Überstunden.

Dem Arbeitgeber soll zudem aufgegeben werden, die Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 Satz 3 ArbZG -E). Zudem soll er verpflichtet werden, die für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften erforderlichen Aufzeichnungen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, maximal aber für zwei Jahre in deutscher Sprache bereitzuhalten (§ 16 Abs. 6 ArbZG -E). Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sollen die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten sein, bei Bauleistungen auf der Baustelle.