2/16.6 Einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 1 SGG in Anfechtungssachen

Autor: Wülfrath

2/16.6.1 Interessenabwägung des Gerichts

Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird deshalb (siehe Teil 2/16.5.3) regelmäßig als anwaltliche Reaktion auf § 39 Nr. 1 SGB II erfolgen. Der Antrag an das Gericht der Hauptsache stützt sich dann auf § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Antrag kann auch gem. § 86b Abs. 3 SGG mit einer Klage verbunden oder als isolierter Antrag eingereicht werden.

Grundlage der richterlichen Entscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG ist eine richterliche Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Leistungsberechtigten. Dabei sind die Belastungen für den betroffenen Leistungsberechtigten gegen das Vollzugsinteresse des Leistungsträgers abzuwägen. Die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache sind aber auch zu prüfen.

Soweit an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ernsthafte und nachvollziehbare Zweifel bestehen, ist dem Antrag stattzugeben.

Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen die Entscheidung des Leistungsträgers nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Dann ist das Gericht gehalten, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Grundlage der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die nachfolgenden Kriterien, die das BVerfG mit Beschluss vom 12.05.20051) für die Gerichte als Handlungsmaßstab zugrunde gelegt hat.

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