Autor: Wülfrath |
In den Verfahren, in denen die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Streit stehen und der Leistungsträger einen Anspruch dem Grunde nach ablehnt, bestehende Leistungsgewährungen einstellt oder gewährte Leistungen zurückfordert, gelten Besonderheiten, auf die im Einzelnen bei der sozialgerichtlichen Geltendmachung zu achten ist.
Die Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten bieten vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer bei Klageverfahren von mehreren Monaten bis über einem Jahr nur die Möglichkeit, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG vorzugehen.
Aus § 86b SGG ergeben sich zwei Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes: Der einstweilige Rechtsschutz in Anfechtungssachen und der einstweilige Rechtsschutz in Vornahmesachen sind hier zu unterscheiden.
Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II hat der Widerspruch des Leistungsberechtigten gegen den Aufhebungsbescheid . Ist die Leistung also durch den Aufhebungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben worden oder wird die Leistung ohne Bescheiderteilung ganz oder teilweise eingestellt, ist der Leistungsberechtigte berechtigt, beim Sozialgericht die zu beantragen, damit der Leistungsträger verpflichtet wird, die Leistungen wieder aufzunehmen. Das gerichtliche Aussetzungsverfahren des § Abs. Satz 1 Nr. 2 ist in enger Anlehnung an § Abs. ausgestattet worden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|