2/16.3 Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, § 86a Abs. 1 SGG

Autor: Wülfrath

Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten grundsätzlich kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage erstreckt sich auf alle Verwaltungsakte, auch auf solche mit rechtsgestaltender und feststellender Wirkung sowie auf Verwaltungsakte mit Drittwirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die aufschiebende Wirkung tritt allerdings bei bestimmten Konstellationen von vornherein nicht ein. § 86a Abs. 2 SGG enthält einen Katalog von Ausnahmen, der jedoch auf spezielle Interessenlagen sozialgerichtlicher Streitigkeiten ausgerichtet ist. Der Katalog wird für zwei bedeutende Gebiete des Sozialrechts durch Vorschriften in den einschlägigen materiellrechtlichen Gesetzen ergänzt: für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts durch § 336a SGB III und für den Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts durch die Regelung des § 39 SGB II.

§ 39 SGB II Sofortige Vollziehbarkeit

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,

2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,