2/16.8 Verfahren

Autor: Wülfrath

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein eigenständiges Verfahren, für das zunächst die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen müssen, wie etwa Rechtsweg, Rechtsschutzbedürfnis, Beteiligten- und Prozessfähigkeit.

Die einstweilige Anordnung setzte einen darauf gerichteten Antrag voraus. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Er kann insbesondere schriftlich oder zur Niederschrift des Gerichts zugestellt werden.

Der Antrag ist an keine Frist gebunden. Gegebenenfalls kann ein zu langes Zuwarten zur Verwirkung führen.

Zuständig ist das Gericht der Hauptsache - vor der Klage das Gericht, das für die Klage zuständig wäre. Um durch Verweisungen keine unnötige Zeit zu vergeuden, sollte der Antrag an das sachliche und örtlich zuständige Gericht gerichtet sein; die §§ 51 ff. SGG sind zu beachten.

Letzte redaktionelle Änderung: 05.08.2019