2/16.1 Ausgangssituation und rechtliche Bestimmungen

Autor: Wülfrath

Widerspruchsverfahren und Klageverfahren sind von langer Dauer geprägt. Häufig besteht deshalb die Notwendigkeit, den Anspruch in einem Eilverfahren durchzusetzen. Auch wenn in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oftmals keine wirklich kurzfristige Entscheidung herbeigeführt werden kann, ist das Verfahren notwendig, da ein Zuwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht möglich ist.

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begründen einen gegenwärtigen Bedarf, der zu decken ist. Diesen Bedarf gilt es, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchzusetzen.

Der einstweilige Rechtsschutz kann sich zum einen darauf richten, dass die Einstellung oder Kürzung einer laufenden Leistung rückgängig gemacht wird. Zum anderen kann beantragt werden, dass eine abgelehnte Leistung bewilligt werden soll. Die Regelungen der §§ 86a und 86b SGG bilden hierzu die maßgebliche rechtliche Grundlage.

§ 86a SGG [Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage]

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,