Autor: Wülfrath |
Kernstück der einstweiligen Anordnungen ist die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG, da sie grundsätzlich umfassend in allen Vornahmesachen einstweiligen Rechtsschutz gewährt. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 123 VwGO und damit der Regelung, die über Jahrzehnte in der sozialgerichtlichen Praxis die Lücke in der Prozessordnung geschlossen hat.
Während die aufschiebende Wirkung gem. §§ 86a und 86b Abs. 1 SGG vorläufigen Rechtsschutz bei Eingriff in bestehende Rechtspositionen gewährt, greift die einstweilige Anordnung im Wesentlichen bei Vornahmesachen ein, die durch Verpflichtungs- oder sonstige Leistungsklagen gerichtlich geltend gemacht werden.
Aber auch im Rahmen einer Unterlassungsklage, die ein tatsächliches Handeln einer Behörde, das unterbunden werden soll und das kein Verwaltungsakt ist, zum Gegenstand hat, kann mit der einstweiligen Anordnung vorläufiger Rechtsschutz erreicht werden. Voraussetzung ist jedoch zum einen, dass damit eine Rechtsverletzung verhindert werden soll, und zum anderen - wie für Leistungsklagen allgemein - ein Rechtsschutzinteresse.
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