2/1.7 Zu § 1 Abs. 2, 5 KSchG; § 111 BetrVG

Autor: Kolmhuber

Voraussetzungen der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG

Besprechung zum Urteil des LAG Niedersachsen v. 07.05.2015 - 5 Sa 1321/14

I. LeitsatzEine Teil-Namensliste ist eine ausreichende Basis für § 1 Abs. 5 KSchG, wenn der erfasste Bereich so deutlich abgrenzbar vom nicht erfassten ist, dass die Sozialauswahl nicht beeinflusst werden kann und darüber hinaus wesentlich größer ist.

Diese Vorgaben hat die Beklagte zur Überzeugung der Berufungskammer erfüllt. Zugunsten des Klägers greift auch die Ausnahme des § Abs. Satz 3 nicht ein. Allein die fehlende Umsetzung der Namensliste bei elf Personen hat die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs nicht wesentlich geändert. Angesichts der 129 in die Namensliste aufgenommenen Arbeitnehmer sind elf Arbeitnehmer keine wesentliche Anzahl - sie entsprechen noch nicht einmal einem Anteil von 10 %.